Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 57 OWiG Verwarnung durch Beamte des Außen- und Polizeidienstes

Gesetzestext

(1) Personen, die ermächtigt sind, die Befugnis nach § 56 für die Verwaltungsbehörde im Außendienst wahrzunehmen, haben sich entsprechend auszuweisen. (2) Die Befugnis nach § 56 steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 57 OWiG verweist.

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