Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 66 OWiG Inhalt des Bußgeldbescheides

Gesetzestext

(1) Der Bußgeldbescheid enthält 1. die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter, (2) Der Bußgeldbescheid enthält ferner 1. den Hinweis, daß a) der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 eingelegt wird, (3) Über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 hinaus braucht der Bußgeldbescheid nicht begründet zu werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 OWiG verweist.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 66 OWiG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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