Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 71 OWiG Hauptverhandlung

Gesetzestext

(1) Das Verfahren nach zulässigem Einspruch richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten. (2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht 1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,

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