PATG
§ 79 PATG (1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
Gesetzestext
(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, so wird sie als unzulässig verworfen. Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. (3) Das Patentgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,
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