PBEFG

§ 10 PBEFG Entscheidung in Zweifelsfällen

Gesetzestext

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 10 PBEFG verweist.

Im Gesetz benachbart

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