PBEFG

§ 55 PBEFG Vorverfahren bei der Anfechtung von Verwaltungsakten

Gesetzestext

Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste Landesverkehrsbehörde oder das Bundesministerium für Verkehr erlassen hat. § 28 Absatz 3a Satz 9 und § 29 Absatz 6 Satz 1 bleiben unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 55 PBEFG verweist.

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