PBEFG

§ 58 PBEFG Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Gesetzestext

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

§§ 59 und 59a (weggefallen)

§§ 60 und 60a (weggefallen)

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