PBEFG

§ 63 PBEFG Ausschluss abweichenden Landesrechts

Gesetzestext

Von folgenden Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden: 1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17 Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 63 PBEFG verweist.

Im Gesetz benachbart

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