PFLVG

§ 13 PFLVG Aufwendungsersatz; Forderungsübergang

Gesetzestext

(1) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach § 12 Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. (2) Soweit der Entschädigungsfonds dem Ersatzberechtigten nach § 12 Absatz 1 den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche auf den Entschädigungsfonds über, die dem Ersatzberechtigten zustehen gegen 1. eine nach § 4 Absatz 3 zu versichernde Person,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 13 PFLVG verweist.

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