PFLVG
§ 33 PFLVG Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung
Gesetzestext
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verweise auf Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in diesem Gesetz an geänderte Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung anzupassen, soweit 1. die Fahrzeug-Zulassungsverordnung aufgrund von Verordnungsermächtigungen nach dem Straßenverkehrsgesetz geändert wird und
Anlage zu § 4 Abs. 2
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Verweise in dieser Norm
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