PFLVG
§ 7 PFLVG Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung
Gesetzestext
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Form des Versicherungsnachweises;
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Im Gesetz benachbart
Frage zu § 7 PFLVG?
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.