PRKG
§ 3 PRKG Langfristige Verträge
Gesetzestext
(1) Preisklauseln in Verträgen 1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder eines Beteiligten, (2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbildungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ruhegehältern oder Renten abhängig sein soll. (3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen sind 1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung, oder
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