Rechtsdienstleistungsgesetz — Einführungsgesetz

§ 4 RDGEG Vergütung

Gesetzestext

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend. (2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 4 RDGEG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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