Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

§ 29 RVG Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Gesetzestext

Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die festgesetzte Haftungssumme tritt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 29 RVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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