Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

§ 44 RVG Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

Gesetzestext

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 44 RVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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