Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

§ 4a RVG Erfolgshonorar

Gesetzestext

(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn 1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro bezieht, (2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. (3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen: 1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,

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Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 4a RVG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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