SACHENRBERG

§ 101 SACHENRBERG Kostenpflicht

Gesetzestext

(1) Für die Kosten des Vermittlungsverfahrens haften Grundstückseigentümer und Nutzer als Gesamtschuldner. Sie haben die Kosten zu teilen. Eine Erstattung der den Beteiligten entstandenen Auslagen findet nicht statt. (2) Die für das notarielle Vermittlungsverfahren im Falle einer Einstellung nach § 95 entstandenen Kosten sind 1. in den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 1 zwischen Eigentümer und Nutzer zu teilen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 101 SACHENRBERG verweist.

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