SACHENRBERG

§ 28 SACHENRBERG Anderweitige Verfahren und Entscheidungen

Gesetzestext

Die Beteiligten können Ansprüche nach diesem Kapitel nicht verfolgen, wenn 1. für das Gebiet, in dem das Grundstück belegen ist, ein Bodenneuordnungsverfahren nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, in dem über einen Ausgleich des Grundstückseigentümers für einen Rechtsverlust entschieden wird, oder

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