SACHENRBERG
§ 4 SACHENRBERG Bauliche Nutzungen
Gesetzestext
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf 1. den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 SACHENRBERG verweist.
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