SACHENRBERG

§ 4 SACHENRBERG Bauliche Nutzungen

Gesetzestext

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf 1. den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 SACHENRBERG verweist.

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