SG

§ 48 SG Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

Gesetzestext

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 48 SG verweist.

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