SG

§ 58b SG Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

Gesetzestext

(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten. (2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. (3) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 58b SG verweist.

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