SG
§ 96 SG Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Gesetzestext
(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben: im JahrAnhebung um MonateAnspruch ab Alter JahrMonat 2013 3 62 3 2014 6 62 6 2015 9 62 9 2016 12 63 0 2017 15 63 3 2018 18 63 6 2019 21 63 9 2020 24 64 0 2021 27 64 3 2022 30 64 6 2023 33 64 9 (2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt: 1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt, (3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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