SGB1

§ 56 SGB1 Sonderrechtsnachfolge

Gesetzestext

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander 1. dem Ehegatten, (2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch 1. Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, (3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch 1. sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, (4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

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