SGB1

§ 70 SGB1 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht

Gesetzestext

Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 45 Abs. 2 und 3 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 70 SGB1 verweist.

Im Gesetz benachbart

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