SGB10

§ 106 SGB10 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten

Gesetzestext

(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1. (weggefallen) 2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102, (2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte. (3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 106 SGB10 verweist.

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