SGB10

§ 109 SGB10 Verwaltungskosten und Auslagen

Gesetzestext

Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 SGB10 verweist.

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