SGB10

§ 114 SGB10 Rechtsweg

Gesetzestext

Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 114 SGB10 verweist.

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