SGB10
§ 95 SGB10 Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
Gesetzestext
(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie (2) Die in § 86 genannten Stellen sollen Forschungsvorhaben über den gleichen Gegenstand aufeinander abstimmen.
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Verweise in dieser Norm
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