SGB10
§ 99 SGB10 Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
Gesetzestext
Ist nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung oder dem sozialen Entschädigungsrecht 1. das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen des Leistungsempfängers oder sonstiger Personen bei einer Sozialleistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
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