SGB11

§ 101 SGB11 Pflegeversichertennummer

Gesetzestext

Die Pflegekasse verwendet für jeden Versicherten eine Versichertennummer, die mit der Krankenversichertennummer ganz oder teilweise übereinstimmen darf. Bei der Vergabe der Nummer für Versicherte nach § 25 ist sicherzustellen, daß der Bezug zu dem Angehörigen, der Mitglied ist, hergestellt werden kann.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 101 SGB11 verweist.

Im Gesetz benachbart

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