SGB11

§ 118 SGB11 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

(1) Bei Erarbeitung oder Änderung 1. der in § 17 Absatz 1 und 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien, (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für 1. die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 118 SGB11 verweist.

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