SGB11

§ 152 SGB11 Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Gesundheit kann nach einer erneuten Risikobeurteilung bei Fortbestehen oder erneutem Risiko für ein Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 den Befristungszeitraum der §§ 147 bis 151 jeweils durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates um jeweils bis zu einem halben Jahr verlängern.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 152 SGB11 verweist.

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