SGB11

§ 28a SGB11 Leistungen bei Pflegegrad 1

Gesetzestext

Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 28a SGB11 verweist.

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