SGB11

§ 39a SGB11 Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen

Gesetzestext

Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 39a SGB11 verweist.

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