SGB11

§ 59a SGB11 Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung

Gesetzestext

Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 59a SGB11 verweist.

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