SGB11

§ 83 SGB11 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung

Gesetzestext

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Pflegevergütung der Pflegeeinrichtungen einschließlich der Verfahrensregelungen zu ihrer Vereinbarung nach diesem Kapitel, (2) Nach Erlass der Rechtsverordnung sind Rahmenverträge und Schiedsstellenregelungen nach § 75 zu den von der Verordnung erfassten Regelungsbereichen nicht mehr zulässig.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 83 SGB11 verweist.

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