SGB2

§ 23 SGB2 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Gesetzestext

Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben: 1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 SGB2 verweist.

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