SGB2

§ 30 SGB2 Berechtigte Selbsthilfe

Gesetzestext

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit 1. unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 30 SGB2 verweist.

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