SGB2

§ 39 SGB2 Sofortige Vollziehbarkeit

Gesetzestext

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, 1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, 2. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder 3. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 39 SGB2 verweist.

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