SGB2

§ 51 SGB2 Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Gesetzestext

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 51 SGB2 verweist.

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