SGB2

§ 53a SGB2 Arbeitslose

Gesetzestext

(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen. (2) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 53a SGB2 verweist.

Im Gesetz benachbart

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