SGB2

§ 69 SGB2 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Gesetzestext

Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 69 SGB2 verweist.

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