SGB2

§ 85 SGB2 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes

Gesetzestext

Abweichend von § 12a Satz 1 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 85 SGB2 verweist.

Im Gesetz benachbart

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