Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 105 SGB III Höhe

Gesetzestext

Das Kurzarbeitergeld beträgt 1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

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