Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 113 SGB III Leistungen zur Teilhabe
Gesetzestext
(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden 1. allgemeine Leistungen sowie (2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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