Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 121 SGB III Übergangsgeld ohne Vorbeschäftigungszeit

Gesetzestext

Ein Mensch mit Behinderungen kann auch dann Übergangsgeld erhalten, wenn die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllt ist, jedoch innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Teilnahme 1. durch den Menschen mit Behinderungen ein Berufsausbildungsabschluss auf Grund einer Zulassung zur Prüfung nach § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung erworben worden ist oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 121 SGB III verweist.

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