Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 126 SGB III Einkommensanrechnung

Gesetzestext

(1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet. (2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen 1. des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bis zu 352 Euro monatlich,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 126 SGB III verweist.

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