Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 156 SGB III Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen

Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: 1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose, (2) Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch 1. im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. (4) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des Bemessungsentgelts bezieht.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 156 SGB III verweist.

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