Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 161 SGB III Erlöschen des Anspruchs

Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt 1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

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