Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 17 SGB III Drohende Arbeitslosigkeit
Gesetzestext
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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